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1. Allgemeine Bestimmungen

1.1

Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, der ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, sowie Vereine, soweit sie im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes handeln.

1.2

Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese bilden bis zum ausdrücklichen Widerruf auch Grundlage für spätere Verträge. Andere Bedingungen, insbesondere widersprechende Bedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Ergänzungen, Änderungen, Nebenabsprachen oder abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von uns akzeptiert werden.

2. Angebote und Auftragsbestätigung

2.1 Angebote

Alle Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.

2.2

Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt werden oder wenn sie kurzfristig nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann ist die Ausführung, der Lieferschein oder die Rechnung als Annahme des Auftrages zu verstehen. Eine Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner unmittelbar nach Erhalt sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Eine zweimalige Änderung vor Freigabe ist kostenlos, danach sind weitere gewünschte Änderungen nach tatsächlich entstehenden Mehraufwand zu zahlen, mindestens jedoch eine Aufwandspauschale i.H.v. 50,00 €.

2.3

Wir haften nicht für die Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber vorgegebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dergleichen) ergeben.

2.4

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

2.5

Behördliche und sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten zu beschaffen.

3.

Bei allen Bauleistungen (Schreiner-, Tischler- und Dachdeckerarbeiten) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Dem Auftraggeber wurde die VOB Teil B ausgehändigt.

4. Lieferzeiten, Lieferverzug

Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Ca.-Angaben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Lieferung zu einem kalendermäßig festgesetzten Termin bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung. Verzögert sich die Lieferung durch unverschuldete Umstände, wie z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, Unruhen, Transporthindernissen oder höhere Gewalt, wird die Lieferzeit entsprechend und angemessen verlängert. Wir

sind berechtigt in diesen Fällen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will der Auftraggeber Rechte aus Lieferverzug herleiten, so hat er uns innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der angegebenen Lieferzeit schriftlich zur Lieferung binnen einer Nachfrist von mindestens vier Wochen aufzufordern. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Wird eine Nachfrist nicht gesetzt, verbleibt es beim Erfüllungsanspruch und weitergehende Rechte bestehen nicht. Der Rücktritt vom Vertrag hat durch ein Einschreiben per Brief an uns zu erfolgen. Das Recht zum Rücktritt erlischt, wenn die Rücktrittserklärung nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist uns zugegangen ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Lieferverzug auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unsererseits zurückzuführen ist. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzutreten. Es handelt sich bei Vorlieferanten nicht um Erfüllungsgehilfen. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers uns eventuell gegen die Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Auftraggeber abzutreten.

5. Lieferung

Die vereinbarten Waren sind grundsätzlich vom Auftraggeber beim Auftragnehmer abzuholen. Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt die Versendung ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wird die Versendung zu einem bestimmten Ort vereinbart, so hat der Auftraggeber die Befahrbarkeit der Entladestelle mit dem LKW sicherzustellen und ebenfalls geeignete Entlademöglichkeit sicherzustellen. Eventuelle Wartezeiten können von uns in Rechnung gestellt werden, wobei je angefangener halber Stunde 30,00 € je angefangener halber Stunde 30,00 € angesetzt werden (es sei denn aus 10.1 ergibt sich ein höherer Anspruch, dann gilt 10.1).

6. Preise

6.1

Wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, ist der vereinbarte Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.

Ein Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

6.2

Für die Aufträge gelten die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Einzelpreise.

6.3

Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder wünscht der Auftraggeber Ausführungsänderungen, so werden die vereinbarten Preise sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung herabgesetzt, bzw. erhöht. Werden zwischen Abschluss und

Erfüllung des Vertrages Steuern, Gebühren oder Abgaben erhöht, oder neu eingeführt, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis in gleichem Maße zu erhöhen. Gleiches gilt bei einer tarifvertraglichen oder gesetzlichen Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten. Preiserhöhungen von sonstigen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung stehenden Kosten können ebenfalls auf den Besteller umgelegt werden. Frachtvergütungen bei Abholung werden nicht gewährt. Verpackungsmittel (Transportverpackungen) haben sie auf ihre Kosten vor Ort zu entsorgen. Für nicht zurückgegebene Paletten wird eine Kostenpauschale i.H.v. 15,00 € pro Palette berechnet.

6.4

Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug-um-Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung verlangen, auch für später fällige Papiere.

6.5

Bei Zahlungsverzug sind die Verzugszinsen und die sonstigen durch den Verzug anfallenden Kosten zu ersetzen. Die Verzugszinsen belaufen sich auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen einschlägigen Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB.

6.6

Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

6.7

Zur Sicherung unseres Vergütungsanspruches sind wir berechtigt, von dem Besteller eine Sicherheit bis zur Höhe der Werklohnvergütung/des Kaufpreises zu fordern durch Vorlage einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bankbürgschaft (Erfüllungsbürgschaft) oder einer gleichwertigen Sicherheit. Die Aufforderung von uns erfolgt diesbezüglich in Textform und gibt dem Besteller Gelegenheit, die Sicherheit binnen einer Frist von zwei Wochen zu leisten. Erbringt der Besteller die geforderte Sicherheitsleistung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In jedem Fall steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Erbringung der Sicherheitsleistung in der geforderten Höhe zu.

7. Leistungsbestimmung

Hinsichtlich des Leistungsbestimmungsrechts wird vereinbart, dass Zahlungen des Bestellers zunächst auf Zinsen und Kosten, dann auf die älteste Hauptforderung angerechnet werden. Diese Vereinbarung gilt auch dann, wenn der Besteller bei seiner Zahlung eine abweichende Bestimmung trifft.

8. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

8.1

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Zahlungsforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen unser Eigentum. Der Auftraggeber darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

8.2

Eine etwaige Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Auftraggeber unserer Ware erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt uns der Auftraggeber schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache.

8.3

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Drittkäufer von dem auf der Ware ruhenden Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns von der Weiterveräußerung sofort zu benachrichtigen unter genauer Benennung des Drittkäufers.

8.4

Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest, ab. Ist der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Auftraggebers.

8.5

Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen, sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs, ermächtigen wir den Auftraggeber, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen zu benennen und den Dritten die Abtretung anzuzeigen; wir sind auch selbst ermächtigt, dem Dritten die Abtretung anzuzeigen.

8.6

Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich; wir nehmen die Abtretung als Auftragnehmer an.

8.7

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten, sowie uns die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollumfänglich zur Verfügung zu stellen.

8.8

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen gegen den Auftraggeber insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des

Auftraggebers zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

8.9

Der Auftraggeber hat einen etwaigen von ihm selbst eingezogenen Erlös sofort an uns abzuführen. Eine Zurückhaltung oder Abrechnung einer Zahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

8.10

Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Auftraggeber auf Verlangen die Vorbehaltsware herauszugeben und die abgetretenen Forderungen offen zu legen und uns alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.

9. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

9.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofort bei Übergabe der Ware durch sorgfältige, zumutbare Untersuchungen diese auf Vollständigkeit, Richtigkeit und eventuell vorliegende Mängel oder Beschädigungen zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sind auf dem Lieferschein nach Position, Nummer und Mangel zu vermerken oder uns binnen sieben Tagen, auf jeden Fall aber vor Einbau, detailliert mitzuteilen. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen sorgfältigen Prüfung verpflichtet.

9.2

Alle offensichtlichen oder erkannten Mängel, Schäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor der Verarbeitung, dem Einbau oder der Weitergabe schriftlich anzuzeigen und es ist uns Gelegenheit zur

Inaugenscheinnahme der Mängel zu geben.

9.3

Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Beschädigungen auf der Baustelle, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Abnutzung zurückgehen.

9.4

Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt sind.

9.5

Die Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren, § 634 a, Abs. 1, Nr. 1 BGB.

9.6

Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder Verwendung unserer Ware entstehen können, bleiben ausgeschlossen, sofern nicht

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf unserer Seite vorliegt.

9.7

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Konstruktionsänderung bleibt vorbehalten.

10. Auftragsausführung

10.1

Bei der Auftragsausführung obliegt es dem Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Zuwegung zu sorgen. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass zum Zeitpunkt der vereinbarten Auftragsausführungen die bauseits notwendigen baulichen Voraussetzungen gegeben sind, so dass eine ordnungsgemäße Auftragsausführung möglich ist. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, die notwendigen Vorbereitungen zur Auftragsausführung selbst durchzuführen bzw. zu veranlassen. Kann beim vereinbarten Termin der Auftragsausführung bei Eintreffen der Ausführenden durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die Auftragsausführung nicht erfolgen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die hieraus entstehenden Kosten (insbesondere Fahrtkosten und Stundenlöhne) zu übernehmen (mindestens fällt der sich aus 5.1 ergebende Betrag an).

10.2

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass zum vereinbarten Termin der Auftragsausführung Strom, Wasser, Toilettenbenutzung sichergestellt sind. Kommt der Auftraggeber diesen Anforderungen nicht nach, muss er die Kosten für deren Bereitstellung übernehmen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1

Für Lieferung und Abnahme der Ware ist Erfüllungsort der Sitz unseres Betriebes.

11.2

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

12. Hinweis gem. § 36 VSBG

Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

13. salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch

die Geltung der übrigen Bedingungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige

Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung

beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

AGB 2

1.

Allgemeine Bestimmungen

Sämtliche Aufträge werden nur aufgrund nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen angenommen und ausgeführt. Diese

Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden bis zum ausdrücklichen Widerruf auch Grundlage für spätere Verträge. Andere Bedingungen,

insbesondere widersprechende Bedingungen des Auftraggebers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich

widersprochen wurde. Ergänzungen, Änderungen, Nebenabsprachen oder abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsinhalt,

wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns akzeptiert werden.

2. Angebote und Auftragsbestätigungen

2.1

Alle Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2

Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt werden oder wenn sie kurzfristig nach

Auftragseingang ausgeführt werden. Dann ist die Ausführung, der Lieferschein oder die Rechnung als Annahme des Auftrages zu

verstehen. Eine Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner unmittelbar nach Erhalt sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu

prüfen. Eine zweimalige Änderung vor Freigabe ist kostenlos, danach sind weitere gewünschte Änderungen nach tatsächlich entstehendem Mehraufwand zu zahlen, mindestens jedoch eine Aufwandspauschale i.H.v. 50,00 €.

2.3

Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber vorgegebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder

dergleichen) ergeben.

2.4

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen

etc. behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen

Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich

zurückzugeben.

2.5

Behördliche und sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten zu beschaffen.

3.Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen (Schreiner-, Tischler- und Dachdeckerarbeiten) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für

Bauleistungen“ (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

4. Lieferzeiten, Lieferverzug

Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Ca.-Angaben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die

Vereinbarung einer Lieferung zu einem kalendermäßig festgesetzten Termin bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung.

Verzögert sich die Lieferung durch unverschuldete Umstände, wie z.B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,

Rohstoffmangel, Unruhen, Transporthindernissen oder höhere Gewalt, wird die Lieferzeit entsprechend und angemessen verlängert. Wir

sind berechtigt, in diesen Fällen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will der Auftraggeber Rechte aus Lieferverzug

herleiten, so hat er uns innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der angegebenen Lieferzeit schriftlich zu Lieferung binnen einer Nachfrist

von 4 Wochen aufzufordern. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Wird eine

Nachfrist nicht gesetzt, verbleibt es beim Erfüllungsanspruch und weitergehende Rechte bestehen nicht. Der Rücktritt vom Vertrag hat

durch ein Einschreiben per Brief an uns zu erfolgen.

Das Recht zum Rücktritt erlischt, wenn die Rücktrittserklärung nicht spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist uns

zugegangen ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung

oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Lieferverzug auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unsererseits

zurückzuführen ist. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzutreten. Es handelt sich bei Vorlieferanten nicht um

Erfüllungsgehilfen. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers uns eventuell gegen die Vorlieferanten zustehende

Ansprüche an den Auftraggeber abzutreten.

5. Lieferung

5.1

Die vereinbarten Waren sind grundsätzlich vom Auftraggeber beim Auftragnehmer abzuholen. Ist eine Versendung der Ware durch den

Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt die Versendung ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wird die Versendung zu

einem bestimmten Ort vereinbart, so hat der Auftraggeber die Befahrbarkeit der Entladestelle mit dem LKW sicherzustellen und ebenfalls

geeignete Entlademöglichkeit sicherzustellen. Eventuelle Wartezeiten können von uns in Rechnung gestellt werden, wobei jeangefangener halber Stunde 30,00 € je angefangener halber Stunde 30,00 € angesetzt werden (es sei denn aus 10.1 ergibt sich ein

höherer Anspruch, dann gilt 10.1).

5.2

Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

5.3

Ohne schriftliche Lieferankündigung ist kein Liefertermin vereinbart. Eventuelle telefonische Auskünfte sind unwirksam und nicht

bindend.

5.4

Mehrwegverpackungen/Transportgestelle werden Ihnen nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Verpackungseinheiten sind von Ihnen

innerhalb von 2 Wochen zur Abholung bereitzustellen. Ab der 3. Woche sind wir berechtigt, pro Woche eine Leihgebühr i.H.v. 15,00 € pro

Palette in Rechnung zu stellen, die zur sofortigen Zahlung fällig wird. Eine Abholung der Paletten erfolgt nur von einem gut befahrbaren

Lager des Bestellers. Baustellenabholungen sind ausgeschlossen, soweit nicht dorthin die Anlieferung erfolgte.

6. Preise

6.1

Wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, ist der vereinbarte Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.

Ein Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

6.2

Für die Aufträge gelten die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Einzelpreise.

6.3

Ändern sich nach Vertragsabschluss Stückzahlen, Maße oder wünscht der Auftraggeber Ausführungsänderungen, so werden die

vereinbarten Preise sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung herabgesetzt, bzw. erhöht. Werden zwischen Abschluss und

Erfüllung des Vertrages Steuern, Gebühren oder Abgaben erhöht, oder neu eingeführt, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis in gleichem

Maße zu erhöhen. Gleiches gilt bei einer tarifvertraglichen oder gesetzlichen Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten.

Preiserhöhungen von sonstigen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung stehenden Kosten können ebenfalls auf den Besteller

umgelegt werden. Frachtvergütungen bei Abholung werden nicht gewährt. Verpackungsmittel (Transportverpackungen) haben sie auf

ihre Kosten vor Ort zu entsorgen. Für nicht zurückgegebene Paletten wird eine Kostenpauschale i.H.v. 15,00 € pro Palette berechnet.

6.4

Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht aber

an Erfüllungs statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck-

oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug-um-Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung

verlangen, auch für später fällige Papiere.

6.5

Soll die Lieferung oder Leistung 3 Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, sind wir berechtigt, Mehrkosten geltend zu

machen.

6.6

Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht aber

an Erfüllungsstatt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck-

oder Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug-um-Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung

verlangen, auch für später fällige Papiere.

6.7

Bei Zahlungsverzug sind die Verzugszinsen und die sonstigen durch den Verzug anfallenden Kosten zu ersetzen. Die Verzugszinsen

belaufen sich auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen einschlägigen Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB.

6.8

Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

6.9

Zur Sicherung unseres Vergütungsanspruches sind wir berechtigt, von dem Auftraggeber eine Sicherheit bis zur Höhe der Werklohnvergütung/des Kaufpreises zu fordern durch Vorlage einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bankbürgschaft (Erfüllungsbürgschaft) oder einer gleichwertigen Sicherheit. Die Aufforderung von uns erfolgt diesbezüglich in Textform und gibt dem

Besteller Gelegenheit, die Sicherheit binnen einer Frist von 2 Wochen zu leisten. Erbringt der Besteller die geforderte Sicherheitsleistung

nicht innerhalb der gesetzten Frist, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In jedem Fall steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Erbringung der Sicherheitsleistung in der geforderten Höhe zu.

7. Leistungsbestimmung

Hinsichtlich des Leistungsbestimmungsrechts wird vereinbart, dass Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf Zinsen und Kosten, dann

auf die älteste Hauptforderung angerechnet werden. Diese Vereinbarung gilt auch, wenn der Auftraggeber bei seiner Zahlung eine

abweichende Bestimmung trifft.

8. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

8.1

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Zahlungsforderungen samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen

unser Eigentum. Dies gilt bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich

aller Nebenforderungen. Der Auftraggeber darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

8.2

Eine etwaige Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Auftraggeber unserer Ware erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass

uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt uns der

Auftraggeber schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache.

8.3

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Drittkäufer von dem auf der Ware ruhenden Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns von

der Weiterveräußerung sofort zu benachrichtigen unter genauer Benennung des Drittkäufers.

8.4

Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon jetzt die daraus entstehenden

Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit

Rang vor dem Rest, ab. Ist der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus

der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch

auf Saldoforderungen des Auftraggebers.

8.5

Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen, sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs,

ermächtigen wir den Auftraggeber, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene

Forderungen einzuziehen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen zu benennen und den

Dritten die Abtretung anzuzeigen; wir sind auch selbst ermächtigt, dem Dritten die Abtretung anzuzeigen.

8.6

Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich; wir nehmen die Abtretung als Auftragnehmer bereits

jetzt ausdrücklich an.

8.7

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen

Forderungen zu unterrichten, sowie uns die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollumfänglich zur

Verfügung zu stellen.

8.8

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen gegen den Auftraggeber insgesamt um mehr als 10 %,

so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

8.9

Der Auftraggeber hat einen etwaigen von ihm selbst eingezogenen Erlös sofort an uns abzuführen. Eine Zurückhaltung oder Abrechnung

einer Zahlung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

8.10

Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nach oder bestehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit,

so hat der Auftraggeber auf Verlangen die Vorbehaltsware herauszugeben und die abgetretenen Forderungen offen zu legen und uns

alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.

 

 

9. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

9.1

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofort bei Übergabe der Ware durch sorgfältige, zumutbare Untersuchungen die Ware auf

Vollständigkeit, Richtigkeit und eventuell vorliegende Mängel oder Beschädigungen zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sind auf

dem Lieferschein nach Position, Nummer und Mangel zu vermerken oder uns binnen einer Woche, auf jeden Fall aber vor Einbau,

detailliert mitzuteilen. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Auftraggeber zur

unverzüglichen sorgfältigen Prüfung verpflichtet.

9.2

Alle offensichtlichen oder erkannten Mängel, Schäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich, spätestens binnen einer

Woche, in jedem Fall vor der Verarbeitung, dem Einbau oder der Weitergabe schriftlich uns gegenüber anzuzeigen und es ist uns

Gelegenheit zur Inaugenscheinnahme der Mängel zu geben. Fehlerhafte Waren dürfen nicht weiterverarbeitet oder montiert werden. Alle

Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten.

9.3

Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Beschädigungen auf der Baustelle,

fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Abnutzung zurückgehen.

9.4

Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit beruhen und soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt sind.

9.5

Bitte beachten Sie, dass Holz ein natürlicher Werkstoff ist. Furnier-, Farb- und Maserungsunterschiede im Rahmen der üblichen

Toleranzen sind nicht vermeidbar und im Wesen des Werkstoffes begründet. Sie stellen keine Mangel dar.

9.6

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder gegen Rückgabe

des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und

Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Konstruktionsänderung bleibt vorbehalten.

10. Auftragsausführung

10.1

Bei der Auftragsausführung obliegt es dem Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Zuwegung zu sorgen. Der Auftraggeber ist auch

verpflichtet dafür zu sorgen, dass zum Zeitpunkt der vereinbarten Auftragsausführungen die bauseits notwendigen baulichen

Voraussetzungen gegeben sind, so dass eine ordnungsgemäße Auftragsausführung möglich ist. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet,

die notwendigen Vorbereitungen zur Auftragsausführung selbst durchzuführen. Kann beim vereinbarten Termin der Auftragsausführung

bei Eintreffen der Ausführenden durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, die Auftragsausführung nicht erfolgen, so ist der

Auftraggeber verpflichtet, die hieraus entstehenden Kosten (insbesondere Fahrtkosten und Stundenlöhne) zu übernehmen (mindestens

fällt der sich aus 5.1 ergebende Betrag an).

10.2

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass zum vereinbarten Termin der Auftragsausführung Strom, Wasser, Toilettenbenutzung

sichergestellt sind. Kommt der Auftraggeber diesen Anforderungen nicht nach, muss er die Kosten für deren Bereitstellung übernehmen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, auch bei Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, sowie

sämtliche sich daraus ergebenden Streitigkeiten, soweit der Vertragspartner Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts

oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, ist der Sitz unseres Unternehmens in 48691 Vreden.

12. salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Geltung der übrigen Bedingungen nicht

berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder so zu ergänzen, dass der mit der ungültigen

Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird

Quelle:

Abbing + Mertens + Partner
Rechtsanwälte mbB, Notare

Partnerschaft mit Sitz in 48691 Vreden

AG Essen, PR: 2543

Stadtlohner Str. 27 - 48691 Vreden
Fon: 02564 - 931410
Fax: 02564 - 931440

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